Satzung Kreisfeuerwehrverband Ilm-Kreis e.V.

 

  • 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen "Kreisfeuerwehrverband Ilm-Kreis e.V." Er ist unter der Nummer VR 110212 beim Amtsgericht Arnstadt im Vereinsregister eingetragen und führt den Namen

" KREISFEUERWEHRVERBAND ILM-KREIS e.V." im Nachfolgenden auch Verband genannt

(2) Der Verband hat seinen Sitz in Arnstadt.

(3) Das Verbandsgebiet umfasst den ILM-KREIS.

  • 2 Zweck des Verbandes

(1) Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, deren Ziele, Aufgaben und Ergebnisse auf die Wahrung und Verwirklichung insbesondere humanistischer, sozialer, kultureller oder ökologischer Interessen der Bürger gerichtet sind.

  1. Förderung des Brandschutzes, der allgemeinen Hilfe, des Katastrophenschutzes, des Rettungswesens und des Umweltschutzes im Landkreis,
  2. Unterstützung, Zusammenarbeit und Erfahrungsaustausch mit allen am Brandschutz, der allgemeinen Hilfe, des Katastrophenschutzes, des Rettungswesens und Umweltschutz interessierten und für diese verantwortlichen Stellen,
  3. Pflege und Idee des Feuerwehrwesens und der Traditionspflege der Feuerwehren fördern,
  4. Herstellung, Förderung und Vertretung kameradschaftlicher Bindungen und Interessen von Angehörigen der Feuerwehren im Ilm-Kreis,
  5. Förderung und Unterstützung der Jugendfeuerwehren und der Kreisjugendfeuerwehr Ilm-Kreis,
  6. Förderung und Unterstützung der Alters- und Ehrenkameradschaft,
  7. Förderung und Unterstützung des Feuerwehrmusikwesens,
  8. Förderung und Unterstützung der Frauenarbeit,
  9. Förderung und Unterstützung der Brandschutzerziehung und -aufklärung,
  10. Förderung und Unterstützung der Sondereinheiten der Feuerwehr,
  11. Förderung und Unterstützung von Kameradinnen und Kameraden der Jugendfeuerwehren, Einsatzgruppen und Sondereinheiten und deren Angehörigen, welche durch Unfall Tod oder Krankheit Existenznot leiden,
  12. Förderung und Unterstützung unheilbar kranker Kinder, um ihren Lebensweg zu vereinfachen und den Grundgedanken der Feuerwehr "Helfen in Not, ist unser Gebot" auch an die Zivilbevölkerung weiterzugeben und eine Außenwirkung zu erzielen.

(2) Wirtschaftliche, auf gewinnabzielende Zwecke, politische und religiöse Betätigung sind ausgeschlossen.

(3) Das Geschäftsjahr des Verbandes ist das Kalenderjahr.

(4) Die Mitglieder des Kreisfeuerwehrverbandes Ilm-Kreis e.V. erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereines. Der Kreisfeuerwehrverband Ilm-Kreis e.V. ist selbstlos tätig und darf die nicht steuerbegünstigten Mitgliedsvereine nicht mit Rat und Tat fördern, z.B. durch Zuweisung von Mitteln, Rechtsberatung.

  • 3 Mitgliedschaft      

(1) Dem Verband können als Mitglieder angehören:

  1. Die Feuerwehrvereine des Ilm-Kreises,
  2. Einzelpersonen (auch fördernde Mitglieder),
  3. Ehrenmitglieder,
  4. Feuerwehren und Sondereinheiten von Feuerwehren des Ilm-Kreises,
  5. Sonstige dem Brandschutz nahestehende Vereinigungen und Institutionen des Ilm-Kreises.

(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Verbandsvorstand. Eine Ablehnung ist zu begründen und dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Der Betroffene kann gegen die Entscheidung des Verbandsvorstandes innerhalb eines Monats schriftlich Beschwerde beim Verbandsvorstand einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die Verbandsversammlung. Sie kann der Beschwerde stattgeben und damit die Aufnahme wirksam vollziehen oder sie kann die Beschwerde verwerfen und damit die Entscheidung des Verbandsvorstandes endgültig bestätigen.

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Wegfall der Voraussetzungen für die Mitgliedschaft, den Tod oder durch Auflösung des Verbandes.

(3) Der Austritt aus dem Verband kann nur zum Schluss eines Geschäftsjahres erfolgen. Er muss mindestens drei Monate vorher schriftlich dem Vorstand erklärt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche einschließlich auf das Vermögen des Verbandes.

(4) Verstößt ein Mitglied gegen die Interessen des Verbandes oder bleibt es mit seinem Jahresbeitrag, trotz schriftlicher Mahnung, länger als sechs Monate in Verzug, kann es zur nächsten Verbandsversammlung mit sofortiger Wirkungsofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.

  • 4 Ehrenmitgliedschaft      

(1) Natürlich Personen, die sich besondere Verdienste um das Feuerwehrwesen erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstandes und durch einen Beschluss der Verbandsversammlung zu Ehrenmitgliedern oder Ehrenvorsitzenden ernannt werden oder ihnen kann eine Ehrenbezeichnung verliehen werden.

(2) Das Verfahren regelt eine Ehrungsordnung.

        5 Organe des Verbandes      

Die Organe des Verbandes sind:

  1. Die Verbandsversammlung,
  2. Verbandsvorstand,
  3. Verbandsausschuss.
  • 6 Verbandsversammlung   

(1)       Die Verbandsversammlung ist das oberste Beschlussorgan. Sie besteht aus:

  1. den Delegierten der Mitglieder nach §3 Abs.1
  2. dem Verbandsvorstand.

 (2)      Delegiertenstimmen

  1. Jedes Mitglied nach §3 Abs.1 Nr.1 und 4 dieser Satzung stellt bis zu 30 Mitgliedern, einen Delegierten und für je angefangene, weitere 20 Mitglieder einen Delegierten zusätzlich.
  2. Jedes Mitglied nach §3 Abs.1 Nr.2 und 5 dieser Satzung hat je eine Delegiertenstimme
  3. Jedes Mitglied nach §3 Abs.1 Nr.3 dieser Satzung hat eine beratende Stimme

(3)       1. Die Verbandsversammlung wird von dem Verbandsvorstand einmal im Jahr, unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Sie muss in Textform erfolgen.

2.Die Ladungsfrist beträgt 4 Wochen.

  1. Bei besonders dringenden Angelegenheiten kann die Ladungsfrist auf zwei Wochen, unter Angabe der Gründe, abgekürzt werden

(4)       Anträge auf Änderung und Ergänzung der Tagesordnung oder andere Anträge müssen bis eine Woche vor Veranstaltungsbeginn dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Die endgültige Tagesordnung wird zu Beginn der Versammlung bekanntgegeben.

(5)       1. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der §6 Abs.2 dieser Satzung genannten Delegierten, ist innerhalb einer vierwöchigen Frist eine außerordentliche Verbandsversammlung nach §6 Abs.3 Nr.2 dieser Satzung einzuberufen.

2.In dem Antrag müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte bezeichnet sein

(6)       Anträge der Mitglieder nach §3 Abs. 1 dieser Satzung auf Änderung der Satzung sind bis 3 Wochen vor der Versammlung beim Vorstand einzureichen.

  • 7 Aufgaben der Verbandsversammlung      

Die Aufgaben der Verbandsversammlung sind:

  1. die Wahl des Verbandsvorstandes,
  2. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
  3. a) die Genehmigung der Jahresberichte des Vorstandes,
    b) Genehmigung der Jahresrechnung,
    c) Genehmigung des Haushaltsplanes,
  4. die Entlastung des Verbandsvorstandes,
  5. die Wahl der Kassenprüfer, die aus den Reihen der Mitglieder nach §3 dieser Satzung kommen müssen, aber nicht dem Verbandsvorstand angehören dürfen,
  6. der Erlass von Geschäftsordnungen (Auszeichnung, KFZ, Ausleihe, Förderung, Aufwandsentschädigung)
  7. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
  8. die Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge,
  9. die Ernennung von Ehrenmitgliedern und die Verleihung von Ehrenbezeichnungen auf
  10. über die Beschwerde nach § 3 Abs.2 dieser Satzung zu entscheiden,
  11. die Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes nach §15 dieser Satzung,
  12. Über den Ausschluss von Mitgliedern nach §3 Abs.4 dieser Satzung auf Antrag des Vorstandes zu entscheiden.
  • 8 Verfahrensordnung für die Verbandsversammlung      

(1) Die Verbandsversammlung ist nach ordnungsgemäßer Einladung unabhängig von der Anzahl der teilnehmenden Delegierten beschlussfähig.
Der Versammlungsleiter stellt die Beschlussfähigkeit zu Beginn der Sitzung fest.

(2) Stimmberechtigt sind die Delegierten nach §6 Abs.2 dieser Satzung.

(3) Die Verbandsversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Die Mitgliederversammlung kann auf mündlichen Antrag mit einfacher Mehrheit beschließen, geheim abzustimmen.

(4) Über die Verbandsversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, deren Richtigkeit von zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes zu bescheinigen ist.

  • 9 Verbandsvorstand      

(1) Der Verbandsvorstand besteht aus:

  1. dem Verbandsvorsitzenden,
  2. dem 1. stellvertretenden Verbandsvorsitzenden,
  3. dem Finanzverwalter und gleichzeitig 2. Stellvertreter,
  4. dem Schriftführer und gleichzeitig Fachbereichsleiter (FBL) „Frauen“,
  5. dem FBL „Wettkämpfe",
  6. dem FBL „Feuerwehr",
  7. dem FBL der „Alters- und Ehrenabteilung“.

 (2)      1. Der Verbandsvorstand gemäß §9 Abs. 1 Nr.1-7 dieser Satzung wird von der Verbandsversammlung offen gewählt. Die Mitgliederversammlung kann auf mündlichen Antrag mit einfacher Mehrheit beschließen, geheim abzustimmen. Die Dauer der Wahlperiode beträgt vier Jahre.

  1. Sollte ein Vorstandsmitglied durch Tod, Krankheit oder einem anderen Grund vorher ausscheiden, muss zur nächsten jährlichen oder extra einberufenen Verbandsversammlung nach §6 Abs.5 dieser Satzung ein neuer Kandidat oder Kandidatin auf diese Position gewählt werden.
  2. Die Dauer der Amtszeit beträgt den Rest der regulären Wahlperiode des Verbandsvorstandes.

(3) Der Verbandsvorstand beschließt nach Bedarf die Bildung von Referaten. Den Vorsitz der Referate hat der vom Verbandsvorstand berufene Fachreferent. Der Fachreferent informiert den Vorstand über die personelle Besetzung seines Referates. Die Fachreferenten oder ein Vertreter werden zu den Vorstandssitzungen eingeladen, sie haben eine beratende Stimme.

(4) Der Verbandsvorstand wird von einem Vertreter des geschäftsführenden Vorstandes nach Bedarf, mindestens aber zwei Mal im Jahr oder wenn dies von der Hälfte der Vorstandsmitglieder beantragt wird, einberufen.

(5) Der Verbandsvorstand ist bei ordnungsgemäßer Einladung beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes anwesend sind. Jedes Mitglied nach §9 Abs. 1 Nr. 1 – 7 dieser Satzung hat eine Stimme. Vertretung oder Stimmübertragung ist nicht möglich. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmgleichheit bedeutet Ablehnung. Enthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimme.

(6) Über die Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen.

  • 10 Aufgaben des Verbandsvorstandes      

Der Verbandsvorstand hat folgende Aufgaben:

  1. Durchführung der Beschlüsse der Verbandsversammlung,
  2. Vorbereitung einer Verbandsversammlung,
  3. Aufnahme neuer Mitglieder nach §3 dieser Satzung,
  4. Vorbereitung von Vorschlägen für die Wahl des Vorstandes,
  5. Bildung von Fachreferaten und deren personeller Besetzung,
  6. Vorbereitung zum Ausschluss von Mitgliedern.
  • 11 Geschäftsführender Vorstand      

(1) Der Verbandsvorsitzende mit seinen beiden Stellvertretern bilden den geschäftsführenden Vorstand, welcher Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist.

(2) Der geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte.

(3) Zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten den Verband gerichtlich und außergerichtlich.

  • 12 Verbandsausschuss      

Der Verbandsausschuss besteht aus:

  1. Dem Verbandsvorstand,
  2. einem Vertreter der Mitglieder nach §3 Abs.1 dieser Satzung.
  • 13 Aufgaben des Verbandsausschusses      

(1) Der Verbandsausschuss hat folgende Aufgaben:

  1. Er berät den Verbandsvorstand in seiner Arbeit.
  2. Er bereitet die Verbandsversammlung mit vor.
  3. Er berät über den Ausschluss von Mitgliedern.
  4. Er informiert den Verbandsvorstand über Probleme der Mitglieder nach §3 Abs 1 dieser Satzung.
  5. Er wird vom Verbandsvorstand über den Sachstand des Verbandes informiert.
  • 14 Finanzierung und Verwaltung      

(1) Die finanziellen Mittel zur Erreichung der Verbandszwecke werden aufgebracht durch:

  1. Jährliche Mitgliedsbeiträge, die bis Ende April des jeweiligen Geschäftsjahres bzw. bei Neuaufnahme bis acht Wochen nach Aufnahmedatum einzuzahlen oder per Lastschriftmandat einzuziehen sind,
  2. freiwillige Zuwendungen,
  3. Spenden,
  4. aus öffentlichen Mitteln.

(2) Über die Einnahmen und Ausgaben ist vom Finanzverwalter oder einem Beauftragten ordnungsgemäß Buch zu führen und Rechnung zu legen. Zahlungen dürfen nur geleistet werden, wenn sie von den Kontoberechtigten angewiesen worden sind. Der Kassenverwalter oder ein Beauftragter erstellt jährlich die Jahresrechnung des Verbandes. Die Kassenprüfer prüfen die Jahresrechnung und die Kassengeschäfte und erstatten der Verbandsversammlung Bericht.

(3) Der Beitrag der Mitglieder nach §3 Abs.1 dieser Satzung richtet sich nach der Anzahl ihrer beitragspflichtigen Vereinsmitglieder. Die Ehrenmitglieder des Kreisfeuerwehrverband Ilm-Kreis e.V. sind beitragsfrei.

(4) Die Verbandsgelder dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden, insbesondere darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5)  1. Die Mitglieder des Verbandsvorstandes, nach §9 Abs.1 Nummer 1- 7 dieser Satzung, erhalten eine angemessene Aufwandsentschädigung.

  1. Die Fachreferenten können eine Kilometerpauschale gemäß gültigem Thüringer Reisekostengesetz erhalten.
  2. Die Mitglieder des Verbandsausschusses nach §12 Abs.1 Nummer 2 dieser Satzung üben ihre Funktion ehrenamtlich aus.
  • 15 Auflösung      

(1) Der Verband wird aufgelöst, wenn sich in einer hierzu einberufenen Verbandsversammlung, welche zu diesem Zweck auch von den Mitgliedern nach §3 Abs. 1 dieser Satzung gemäß §6 Abs. 5 dieser Satzung einberufen werden kann, mindestens zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten für eine Auflösung entscheiden.

(2) Bei Auflösung des Verbandes oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen dem Ilm-Kreis mit der Bestimmung zu, die Mittel zur Unterstützung von im Feuerwehrdienst verunglückten Feuerwehrangehörigen, in der Opitz-Neubauer-Stiftung zu verwenden.

  • 17 Schlussbestimmung      

Diese SATZUNG wurde in ihrer jetzigen Fassung am 28. Mai 2022 anlässlich der 31. Verbandsversammlung in Ilmenau beschlossen.

Ilmenau, 28.05.2022

Sven Tittelbach-Helmrich

Vorsitzender des „Kreisfeuerwehrverband Ilm-Kreis e.V.“